Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Abgasleitungen

§ 13.12. Die Abgasleitungen der Motoren müssen gasdicht ausgeführt und so verlegt, erforderlichenfalls auch isoliert oder gekühlt sein, daß Feuersgefahren und Gesundheitsschädigungen ausgeschlossen sind.