Austausch von Motoren
§ 13.11b. Verbrennungsmotore, die nicht in den Anwendungsbereich von § 13.11a. Abs. 7 fallen, dürfen nur durch Motore ersetzt werden, die mindestens die Abgasgrenzwerte der Stufe 2 der Abgasvorschriften erreichen.
Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS
Austausch von Motoren
§ 13.11b. Verbrennungsmotore, die nicht in den Anwendungsbereich von § 13.11a. Abs. 7 fallen, dürfen nur durch Motore ersetzt werden, die mindestens die Abgasgrenzwerte der Stufe 2 der Abgasvorschriften erreichen.