Radargeräte
§ 13.09. Es dürfen nur für die Schiffahrt auf dem Bodensee geeignete, von der Behörde zugelassene Radargeräte verwendet werden.
Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS
Radargeräte
§ 13.09. Es dürfen nur für die Schiffahrt auf dem Bodensee geeignete, von der Behörde zugelassene Radargeräte verwendet werden.