Lenzeinrichtungen
§ 13.07. (1) Fahrzeuge müssen mit ausreichenden Lenzeinrichtungen oder Lenzgeräten ausgerüstet sein.
(2) Automatische Lenzeinrichtungen in der Maschinenraumbilge sind verboten.
Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS
Lenzeinrichtungen
§ 13.07. (1) Fahrzeuge müssen mit ausreichenden Lenzeinrichtungen oder Lenzgeräten ausgerüstet sein.
(2) Automatische Lenzeinrichtungen in der Maschinenraumbilge sind verboten.