Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Lenzeinrichtungen

§ 13.07. (1) Fahrzeuge müssen mit ausreichenden Lenzeinrichtungen oder Lenzgeräten ausgerüstet sein.

(2) Automatische Lenzeinrichtungen in der Maschinenraumbilge sind verboten.