Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

In RIS öffnen
Schriftgröße: 100 %

TEIL 3

Zulassungsvorschriften

Abschnitt XII

BERECHTIGUNG ZUM FÜHREN VON FAHRZEUGEN

Patentpflicht

§ 12.01. Zur Führung eines Fahrzeuges mit Maschinenantrieb, dessen Maschinenleistung 4,4 kW (ÖNorm V 5003, „Kraftfahrzeugbau, Allgemeine Begriffe, Leistungen“ vom 10. Oktober 1958) übersteigt, sowie eines Segelfahrzeuges mit mehr als 12 m² Segelfläche ist ein Schifferpatent erforderlich.