TEIL 3
Zulassungsvorschriften
Abschnitt XII
BERECHTIGUNG ZUM FÜHREN VON FAHRZEUGEN
Patentpflicht
§ 12.01. Zur Führung eines Fahrzeuges mit Maschinenantrieb, dessen Maschinenleistung 4,4 kW (ÖNorm V 5003, „Kraftfahrzeugbau, Allgemeine Begriffe, Leistungen“ vom 10. Oktober 1958) übersteigt, sowie eines Segelfahrzeuges mit mehr als 12 m² Segelfläche ist ein Schifferpatent erforderlich.
