Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Fahren mit Wasserski oder ähnlichen Geräten

§ 10.08. Das Fahren mit Wasserski oder ähnlichen Geräten, die Verwendung von Wellenbrettern und das Treibenlassen mit nicht lenkbaren Schwimmkörpern ist verboten.