Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Geschwindigkeitsbeschränkungen

§ 10.03. (1) Die zulässige Höchstgeschwindigkeit beträgt, jeweils gegen das Ufer gemessen, auf der Strecke

a) nach § 10.01 lit. a 10 km/h,

b) nach § 10.01 lit. b 10 km/h,

c) nach § 10.01 lit. c 10 km/h in der Bergfahrt und 20 km/h in der Talfahrt.

(2) Abweichend von Abs. 1 lit. b gilt für Fahrgastschiffe eine zulässige Höchstgeschwindigkeit von 10 km/h in der Bergfahrt und 20 km/h in der Talfahrt.