Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

In RIS öffnen
Schriftgröße: 100 %

Artikel II

Übergangsbestimmung

(Anm.: aus BGBl. Nr. 203/1996 zu § 13.20 Abs. 3 und 6, BGBl. Nr. 93/1976)

Die in § 13.20. Abs. 3 und 6 gestellte Anforderung an den Auftrieb der Rettungsmittel gilt nur für Rettungsmittel auf Fahrzeugen, die nach Inkrafttreten dieser Verordnung erstmals zugelassen werden.