Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

In RIS öffnen
Schriftgröße: 100 %

Anlage A

Schallzeichen

A. Schallzeichen der Fahrzeuge

Schallzeichen

Bedeutung des Schallzeichens

Paragraph

-

ein kurzer Ton

„Ich richte meinen Kurs nach Steuerbord“

4.02 (1)

- -

zwei kurze Töne

„Ich richte meinen Kurs nach Backbord

„Die Vorbeifahrt soll Steuerbord an Steuerbord Stattfinden“

4.02 (1)

6.04 (4)

10.04 (1)

- – -

drei kurze Töne

„Meine Maschine geht rückwärts“

4.02 (1)

- – – -

vier kurze Töne

„Ich bin manövrierunfähig“

4.02 (1)

__

ein langer Ton

„Achtung“ oder „Ich halte meinen Kurs bei“

„Hafenausfahrtsignal“

„Nebelsignal der Fahrzeuge, ausgenommen der Vorrangfahrzeuge“

„Brückendurchfahrtsignal“

4.02 (1)

6.10 (2)

6.14 (1)

10.05 (1)

__ __

zwei lange Töne

„Nebelsignal der Vorrangfahrzeuge“

6.14 (2)

__ __ __

drei lange Töne

„Hafeneinfahrtsignal der Vorrangfahrzeuge, Schleppverbände und Fahrzeuge in Not“

6.10 (2)

__ __ __ ...

Folge langer Töne

„Notsignal der Fahrzeuge“

6.16

B. Schallzeichen der Anlagen

-- -- --

zwei kurze Töne, dreimal in der Minute oder anhaltendes Läuten mit einer Glocke

„Nebelsignal der Häfen, Landestellen und Nebelwarnanlagen“

4.03