Anlage 4 B
Bestimmungen über Betriebsverfahren für den Bodenseefunk
1. Allgemeine Bestimmungen
Für Sprechfunkverbindungen und Versuchssendungen muss das allgemeine Sprechfunkbetriebsverfahren für den Beweglichen Seefunkdienst angewendet werden.
2. Besondere Bestimmungen
2.1 Schiffsfunkstellen
Schiffsfunkstellen müssen in den Verkehrskreisen „Schiff-Schiff“, „Nautische Information“ und „Schiff-Hafen“ senden und empfangen können.
2.2 Inhalt der Meldungen
Es dürfen nur Nachrichten übermittelt werden, die sich ausschließlich auf den Schutz des menschlichen Lebens, die Fahrt und die Sicherheit von Schiffen beziehen, es sei denn, aus Anlage 2 B ergibt sich anderes.
2.3 Empfang von Meldungen
Schiffsfunkstellen müssen den Empfang einer an sie gerichteten Meldung bestätigen.
Wenn es erforderlich ist, Rufzeichen, dienstliche Abkürzungen, Wörter, Zahlen oder Zeichen zu buchstabieren, ist das internationale Buchstabieralphabet anzuwenden.
2.4 Einleiten des Notverkehrs
Der Notverkehr wird mit dem Notanruf eingeleitet:
Notzeichen MAYDAY, dreimal gesprochen
Die Worte THIS IS
Der Name des Schiffes in Not, dreimal gesprochen
Das Rufzeichen oder eine andere Kennzeichnung
Dem Notanruf folgt die Notmeldung:
Notzeichen MAYDAY, einmal gesprochen
Der Name des Schiffes in Not, einmal gesprochen
Das Rufzeichen oder eine andere Kennzeichnung
Standort
Art des Notfalls
Art der benötigten Hilfe
Weitere nützliche Informationen
2.5 Bestätigen der Notmeldung:
Notzeichen MAYDAY
Der Name des Schiffes in Not
THIS IS
Name der bestätigenden Funkstelle
RECEIVED MAYDAY
2.6 Funkstille gebieten:
Die Funkstille in Not kann einer anderen störenden Funkstelle mit dem Kennzeichen „SILENCE MAYDAY“, das wie die französische Wendung „silence màider“(„ßilaanß mädeh“) ausgesprochen wird, Funkstille gebieten.
2.7 Beenden des Notverkehrs
Nach Beendigung der Maßnahmen ist allen anderen Funkstellen mitzuteilen, dass der Notverkehr beendet ist. Dazu wird das Kennzeichen „SILENCE FINI“ („ßilaanß finih“) ausgesendet.
