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Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Stammfassung: BGBl. II Nr. 6/2001

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 7 des Bundesgesetzes zur Umsetzung der Entscheidung des Rates über Schutzmaßnahmen in Bezug auf die transmissiblen spongiformen Enzephalopathien und die Verfütterung von tierischem Protein vom 4. Dezember 2000, BGBl. I Nr. 143, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen verordnet:

Das Verbot gemäß § 3 Abs. 1 des Bundesgesetzes zur Umsetzung der Entscheidung des Rates über Schutzmaßnahmen in Bezug auf die transmissiblen spongiformen Enzephalopathien und die Verfütterung von tierischem Protein vom 4. Dezember 2000, BGBl. I Nr. 143 gilt nicht für die Verfütterung von

1. Fischmehl in der Ernährung für andere Tiere als Wiederkäuer gemäß der Kontrollmethode, die durch Entscheidung der Kommission nach Stellungnahme des Ständigen Veterinärausschusses am 20. Dezember 2000 beschlossen wurde,

2. Dicalciumphosphaten und hydrolysierten Proteinen, hergestellt in Übereinstimmung mit den Bedingungen, die durch Entscheidung der Kommission nach Stellungnahme des Ständigen Veterinärausschusses am 20. Dezember 2000 festgelegt wurden.

Änderungen & Kundmachungen

Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.

BGBl. II Nr. 6/2001 · Stammfassung

Fassungen ab: 04.01.2001

Erfasste Bestimmungen: Art. 1

BGBl. II Nr. 6/2001

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