. Die Träger der Krankenversicherung haben die Abrechnung über die Schlechtwetterentschädigungsbeiträge der BUAK unter Verwendung des hiefür erstellten Formblattes jeweils bis zum 20. des Folgemonats vorzulegen.
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Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS
. Die Träger der Krankenversicherung haben die Abrechnung über die Schlechtwetterentschädigungsbeiträge der BUAK unter Verwendung des hiefür erstellten Formblattes jeweils bis zum 20. des Folgemonats vorzulegen.