Artikel II
Verweisungen
§ 18. Verweisungen in diesem Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze sind als Verweisungen auf die jeweils geltende Fassung zu verstehen.
Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS
Artikel II
Verweisungen
§ 18. Verweisungen in diesem Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze sind als Verweisungen auf die jeweils geltende Fassung zu verstehen.