Kollektivvertragsfähigkeit
§ 8. Die Gesellschaft sowie Unternehmen, die im Alleineigentum der Gesellschaft stehen, sind als Arbeitgeber für ihre Arbeitnehmer kollektivvertragsfähig.
Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS
Kollektivvertragsfähigkeit
§ 8. Die Gesellschaft sowie Unternehmen, die im Alleineigentum der Gesellschaft stehen, sind als Arbeitgeber für ihre Arbeitnehmer kollektivvertragsfähig.