Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

In RIS öffnen
Schriftgröße: 100 %

Kollektivvertragsfähigkeit

§ 8. Die Gesellschaft sowie Unternehmen, die im Alleineigentum der Gesellschaft stehen, sind als Arbeitgeber für ihre Arbeitnehmer kollektivvertragsfähig.