Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Befreiung von Gebühren, Steuern und Abgaben

§ 4. (1) Die Gesellschaft ist von allen durch Bundesgesetze geregelten Gebühren, Steuern und Abgaben, die mit der Gründung, Vermögensübertragung und Übertragung von Rechten, Forderungen und Schulden verbunden sind, befreit. Dies gilt auch für die Begründung von Rechtsverhältnissen zwischen dem Bund und der Gesellschaft, die in Zusammenhang mit der Errichtung der Gesellschaft als selbständige juristische Person stehen.

(2) Die Umsätze der Gesellschaft aus der Erbringung von Leistungen gemäß § 2 Abs. 3 bis 6 sind steuerfrei im Sinne des Umsatzsteuergesetzes 1994, BGBl. Nr. 663.