Beratung und Vertretung durch die Finanzprokuratur
§ 15. Die Gesellschaft ist berechtigt, gegen Entgelt in allen Rechtsangelegenheiten die Beratung und Vertretung durch die Finanzprokuratur in Anspruch zu nehmen.
Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS
Beratung und Vertretung durch die Finanzprokuratur
§ 15. Die Gesellschaft ist berechtigt, gegen Entgelt in allen Rechtsangelegenheiten die Beratung und Vertretung durch die Finanzprokuratur in Anspruch zu nehmen.