Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Aufsichtsrat

§ 11. Die Gesellschaft hat einen Aufsichtsrat. Sechs Mitglieder des Aufsichtsrates werden vom Bundesminister für Finanzen bestellt. Die Entsendung von Mitgliedern der betrieblichen Arbeitnehmervertretung richtet sich nach , BGBl. Nr. 22/1974.