Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Wahlberechtigung

. Wahlberechtigt für die Briefwahl zur Zentrallehranstaltenschülervertretung sind die Schulsprecher – im Fall der Verhinderung deren Stellvertreter (§ 8 Abs, 2 SchVG) – folgender Schulartbereiche

1. der höheren Internatsschulen des Bundes (Bundeserziehungsanstalten),

2. der höheren technischen und gewerblichen Lehranstalten, sofern diese Zentrallehranstalten (§ 3 Abs. 4 Bundes-Schulaufsichtsgesetz, BGBl. Nr. 240/1962, in der jeweils geltenden Fassung) sind und des Bundesinstitutes für Heimerziehung in Baden sowie

3. der höheren Land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten und der Forstfachschule.