. (1) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist, soweit dieses Bundesgesetz nicht anderes bestimmt, der Bundesminister für Inneres, hinsichtlich der , 7 Abs. 4 und 6 und des Hinweises der Anlage 7 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten, hinsichtlich des im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft und hinsichtlich des im Einvernehmen mit dem Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten und dem Bundesminister für Landesverteidigung betraut. Die Vollziehung des betreffend § 125 NRWO fällt in die Zuständigkeit des Bundesministers für Finanzen. Mit der Vollziehung des bis 8 ist der Bundeskanzler betraut.
(2) (Verfassungsbestimmung) Mit der Vollziehung des bis 15 ist die Bundesregierung betraut.
