Haushaltsrechtliche Anordnungsbefugnisse
. Für die Zuständigkeiten und zur Erfüllung der Aufgaben gemäß gilt die Übertragung der Anordnungsbefugnisse nach des Bundeshaushaltsgesetzes 2013, BGBl. I Nr. 139/2009, vom jeweiligen Leiter der haushaltsführenden Stelle an den Obmann der Versicherungsanstalt als erteilt. Der Obmann kann diese Anordnungsbefugnisse im Interesse einer raschen und zweckmäßigen Geschäftsbehandlung dem leitenden Angestellten gemäß § 159 B-KUVG übertragen.
