Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Heutige Fassung öffnen

Erbringung von Leistungen für die Versicherungsanstalt

. (1) Im Rahmen der Befugnisse nach hat sich der Obmann der Versicherungsanstalt und im Falle der Delegation gemäß der leitende Angestellte der Buchhaltungsagentur des Bundes gegen Entgelt zu bedienen.

(2) Die Versicherungsanstalt hat im Rahmen ihrer Zuständigkeiten gemäß die vom Bundesminister für Finanzen zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Bundesgesetzes festgelegten IT-Systeme und Unterstützungseinrichtungen gegen Entgelt in Anspruch zu nehmen. Die Versicherungsanstalt ist berechtigt, die Inanspruchnahme dieser IT-Systeme mit Ablauf eines Kalenderjahres zu beenden. Sie hat dies dem Bundesminister für Finanzen mindestens zwölf Monate davor schriftlich bekannt zu geben. Darüber hinaus ist die Versicherungsanstalt berechtigt, IT-Systeme und Unterstützungseinrichtungen der Bundesrechenzentrum Gesellschaft mit beschränkter Haftung gegen Entgelt in Anspruch zu nehmen.

(3) Die Versicherungsanstalt ist berechtigt, sich im Rahmen ihrer Zuständigkeiten gemäß von der Finanzprokuratur gegen Entgelt rechtlich beraten und vertreten zu lassen.