← Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

In RIS öffnen
Schriftgröße: 100 %

Diese Version ist nicht mehr in Geltung. Sie galt bis 31.12.2012.

Heutige Fassung öffnen

Anweisendes Organ

. Der Obmann der Versicherungsanstalt ist für die Zuständigkeiten und zur Erfüllung der Aufgaben gemäß anweisendes Organ gemäß des Bundeshaushaltsgesetzes (BHG), BGBl. Nr. 213/1986. Er kann diese Befugnis im Interesse einer raschen und zweckmäßigen Geschäftsbehandlung dem leitenden Angestellten gemäß übertragen.