Anweisendes Organ
. Der Obmann der Versicherungsanstalt ist für die Zuständigkeiten und zur Erfüllung der Aufgaben gemäß anweisendes Organ gemäß des Bundeshaushaltsgesetzes (BHG), BGBl. Nr. 213/1986. Er kann diese Befugnis im Interesse einer raschen und zweckmäßigen Geschäftsbehandlung dem leitenden Angestellten gemäß § 159 B-KUVG übertragen.
