Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Diese Version ist nicht mehr in Geltung. Sie galt bis 28.09.2025.

Heutige Fassung öffnen

. (1) Die in genannten Systeme für die Tick-Größe haben folgende Voraussetzungen zu erfüllen:

1. Sie müssen so austariert werden, dass sie das Liquiditätsprofil des Finanzinstruments auf verschiedenen Märkten widerspiegeln sowie den durchschnittlichen Geld-Brief-Spread, wobei berücksichtigt wird, dass es wünschenswert ist, angemessen stabile Preise zu ermöglichen, ohne die weitere Einengung der Spreads übermäßig zu beschränken,

2. Sie müssen die Tick-Größe für jedes Finanzinstrument in geeigneter Weise anpassen.

(2) Bei der Festlegung der Mindestgröße ist insbesondere zu berücksichtigen, dass diese den Preisfindungsmechanismus und das Ziel eines angemessenen Order-Transaktions-Verhältnisses gemäß nicht beeinträchtigt.