Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Anlage 1

FARBWERTE FÜR BODENMARKIERUNGEN

Tabelle

(Anm.: Anlage 1 (Tabelle) ist als PDF dokumentiert.

Die Novellierungsanweisung der Novelle BGBl. II Nr. 370/2002 konnte nicht eingearbeitet werden und lautet:

„In der Anlage 1 hat in der Rubrik Aufsichtsfarbe orange die Farbkoordinate Y in Punkt A zu lauten:

„0,410“ und die Farbkoordinate X in Punkt B „0,500“ sowie die Farbkoordinate Y in Punkt B „0,360“.“)