Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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4. TEIL

Besondere Bestimmungen für Fahrten des Ausflugswagen-(Stadtrundfahrten-)Gewerbes

. In Orten, in denen Standplätze für das Ausflugswagen- (Stadtrundfahrten-)Gewerbe vorgesehen sind (), dürfen Ausflugsfahrten (Stadtrundfahrten) nur von diesen Plätzen aus durchgeführt werden. Diese Plätze sind unter Beachtung der straßenpolizeilichen Vorschriften zu kennzeichnen.