Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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3. Abschnitt

Leistungsrecht

Anspruch auf eine Leistung aus der Selbständigenvorsorge

. (1) Der Anwartschaftsberechtigte hat nach mindestens zwei Jahren

1. nach dem Ende seiner Pflichtversicherung (, 3 oder 6) infolge Einstellung der betrieblichen Tätigkeit oder dem Wegfall der berufsrechtlichen Berechtigung oder

2. nach dem Ende seiner Pflichtversicherung () infolge Einstellung der für die Pensionsversicherung nach wesentlichen betrieblichen Tätigkeit oder

3. nach der Beendigung der Berufsausübung ( oder 5) nach den jeweiligen berufsrechtlichen Regelungen

bei Vorliegen von drei Einzahlungsjahren (36 Beitragsmonate) seit der ersten Beitragszahlung gemäß oder der letztmaligen Verfügung (ausgenommen Verfügungen im Sinne des oder 3 oder Abs. 3) bei einer oder mehreren BV-Kassen, Anspruch auf einen Kapitalbetrag aus der Anwartschaft auf eine Selbständigenvorsorge.

(2) Das Leistungsrecht hinsichtlich der Selbständigenvorsorge nach diesem Teil ergibt sich aus den bis 4, 56, 57 und 58.