3. Abschnitt
Leistungsrecht
Anspruch auf eine Leistung aus der Selbständigenvorsorge
. (1) Der Anwartschaftsberechtigte hat nach mindestens zwei Jahren
1. nach dem Ende seiner Pflichtversicherung (, 3 oder 6) infolge Einstellung der betrieblichen Tätigkeit oder dem Wegfall der berufsrechtlichen Berechtigung oder
2. nach dem Ende seiner Pflichtversicherung () infolge Einstellung der für die Pensionsversicherung nach § 2 BSVG wesentlichen betrieblichen Tätigkeit oder
3. nach der Beendigung der Berufsausübung ( oder 5) nach den jeweiligen berufsrechtlichen Regelungen
bei Vorliegen von drei Einzahlungsjahren (36 Beitragsmonate) seit der ersten Beitragszahlung gemäß oder der letztmaligen Verfügung (ausgenommen Verfügungen im Sinne des oder 3 oder Abs. 3) bei einer oder mehreren BV-Kassen, Anspruch auf einen Kapitalbetrag aus der Anwartschaft auf eine Selbständigenvorsorge.
(2) Das Leistungsrecht hinsichtlich der Selbständigenvorsorge nach diesem Teil ergibt sich aus den bis 4, 56, 57 und 58.
