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Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Historische Fassung vom 12.10.2020 – nicht die heutige Gesamtfassung.

Heutige Fassung öffnen

3. Abschnitt

Leistungsrecht

Anspruch auf eine Leistung aus der Selbständigenvorsorge

. (1) Der Anwartschaftsberechtigte hat nach mindestens zwei Jahren

1. nach dem Ende seiner Pflichtversicherung (, 3 oder 6) infolge Einstellung der betrieblichen Tätigkeit oder dem Wegfall der berufsrechtlichen Berechtigung oder

2. nach dem Ende seiner Pflichtversicherung () infolge Einstellung der für die Pensionsversicherung nach § 2 BSVG wesentlichen betrieblichen Tätigkeit oder

3. nach der Beendigung der Berufsausübung ( oder 5) nach den jeweiligen berufsrechtlichen Regelungen

bei Vorliegen von drei Einzahlungsjahren (36 Beitragsmonate) seit der ersten Beitragszahlung gemäß oder der letztmaligen Verfügung (ausgenommen Verfügungen im Sinne des oder 3 oder Abs. 3) bei einer oder mehreren BV-Kassen, Anspruch auf einen Kapitalbetrag aus der Anwartschaft auf eine Selbständigenvorsorge.

(2) Das Leistungsrecht hinsichtlich der Selbständigenvorsorge nach diesem Teil ergibt sich aus den bis 4, 56, 57 und 58.