Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Historische Fassung vom 20.09.2026 – nicht die heutige Gesamtfassung.

Heutige Fassung öffnen

Abschnitt II

Wirkungsbereich der Bundesministerien

Wirkungsbereich

. (1) Der Wirkungsbereich der Bundesministerien umfasst

1. die im Teil 1 der Anlage bezeichneten Geschäfte,

2. die Sachgebiete, die gemäß dem Teil 2 der Anlage einzelnen Bundesministerien zur Besorgung zugewiesen sind,

3. die Wahrnehmung von Aufgaben der Bundesregierung nach Maßgabe des ,

4. die Wahrnehmung von durch Verordnungen gemäß einzelnen Bundesministerien zugewiesenen Aufgaben sowie

5. die Geschäfte, die einzelnen Bundesministerien durch

a) bundesverfassungsgesetzliche Vorschriften,

b) allgemeine Entschließungen des Bundespräsidenten,

c) besondere bundesgesetzliche Vorschriften sowie

d) mit Genehmigung des Nationalrates abgeschlossene Staatsverträge ()

zugewiesen werden.

(2) Die in Abs. 1 Z 5 genannten Rechtsvorschriften werden durch dieses Bundesgesetz nicht berührt.