Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Artikel IX

(Anm.: aus BGBl. Nr. 45/1991, zu den Abschnitten A, B, D, F, G, K, L und M der Anlage zu , BGBl. Nr. 76/1986)

(Anm.: Abs. 1 Inkrafttretensbestimmungen)

(2) Art. VIII gilt nur für die Dauer des Budgetprovisoriums 1991 gemäß .

(3) Bescheide und Dienstgebererklärungen auf Grund dieses Bundesgesetzes können ab seiner Kundmachung erlassen oder abgegeben werden, sie sind frühestens mit 1. Februar 1991 in Kraft zu setzen.

(Anm.: Abs. 4 Vollziehungsklausel)