Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Tirol konsolidiert · · Quelle: RIS

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Historische Fassung vom 22.09.2026 – nicht die heutige Gesamtfassung.

Heutige Fassung öffnen

II. HAUPTSTÜCK

Unfallfürsorge

1. Abschnitt

Unfallfürsorge der Landesbeamten

1. Unterabschnitt

Anspruchsberechtigung

Anspruchsberechtigte

(1) Die in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Land Tirol stehenden Bediensteten des Dienst- und des Ruhestandes (Beamte) – mit Ausnahme der Landeslehrer ( des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1984) und der land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrer ( des Land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1985) – haben im Falle einer durch einen Dienstunfall oder eine Berufskrankheit verursachten körperlichen Schädigung gegenüber dem Land Anspruch auf Leistungen nach den Bestimmungen dieses Abschnittes (Unfallfürsorge).

(2) Im Falle des Todes einer im Abs. 1 genannten Person haben ihre Hinterbliebenen auf die im angeführten Leistungen Anspruch.