Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Anhörungsrecht des Bundeskriminalamtes

. Der Direktor des Bundeskriminalamtes ist zu hören:

1. in Angelegenheiten des kriminaltechnischen und erkennungsdienstlichen Sachaufwandes, die für die Besorgung des kriminalpolizeilichen Exekutivdienstes von grundsätzlicher Bedeutung sind,

2. in grundsätzlichen, die Organisation und Führung der Kriminalpolizei betreffenden Angelegenheiten.