Das Bundeskriminalamt-Gesetz wurde in Artikel II des BGBl. I Nr. 22/2002 kundgemacht.
Einrichtung des Bundeskriminalamtes
. Für Zwecke einer wirksamen bundesweiten Bekämpfung gerichtlich strafbarer Handlungen und zur Wahrnehmung zentraler Funktionen im Bereich der internationalen polizeilichen Kooperation besteht das Bundeskriminalamt als Organisationseinheit der Generaldirektion für die öffentliche Sicherheit (§ 6 Abs. 1 Sicherheitspolizeigesetz).
Organisation des Bundeskriminalamtes
. (1) An der Spitze des Bundeskriminalamtes steht der Direktor.
(2) Der Direktor bestimmt unter Bedachtnahme auf die Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit der Aufgabenerfüllung die organisatorische Gliederung des Bundeskriminalamtes.
(3) Der Direktor hat im Interesse einer raschen und zweckmäßigen Geschäftsbehandlung die dem Bundeskriminalamt gemäß und sonst nach der Geschäftseinteilung des Bundesministeriums für Inneres übertragenen Angelegenheiten auf die Organisationseinheiten des Bundeskriminalamtes aufzuteilen (Geschäftseinteilung).
(4) Auf Grund der Geschäftseinteilung kann niemand ein Recht geltend machen.
Geschäftsordnung des Bundeskriminalamtes
. Der Direktor des Bundeskriminalamtes hat festzulegen, wem die Genehmigung von Entscheidungen für den Bundesminister für Inneres im Rahmen der Geschäftseinteilung zukommt, in welchen Angelegenheiten ihm die Genehmigung vorbehalten ist und wem die Genehmigung im Fall der Verhinderung obliegt (Geschäftsordnung). Hiebei kann im Interesse einer raschen Geschäftsbehandlung auch vorgesehen werden, dass der von der Geschäftsordnung Ermächtigte andere besonders geeignete Bedienstete des Bundeskriminalamtes mit der Genehmigung bestimmter Angelegenheiten betrauen kann.
Zentralstellenaufgaben des Bundeskriminalamtes
. (1) Das Bundeskriminalamt führt zur Erfüllung der dem Bundesminister für Inneres übertragenen Aufgaben der internationalen polizeilichen Kooperation das Nationale Zentralbüro der Internationalen Kriminalpolizeilichen Organisation - INTERPOL, die Nationale Europol-Stelle und das Sirene Büro.
(2) Das Bundeskriminalamt erfüllt für den Bundesminister für Inneres folgende zentrale Aufgaben:
1. durch die Geldwäschemeldestelle die Bekämpfung von Geldwäscherei nach dem Bankwesengesetz, dem Börsegesetz 1989, dem Wertpapieraufsichtsgesetz, dem Versicherungsaufsichtsgesetz, der Gewerbeordnung, dem Körperschaftssteuergesetz, dem Glücksspielgesetz, der Rechtsanwaltsordnung, der Notariatsordnung, dem Wirtschaftstreuhandberufsgesetz, dem Bilanzbuchhaltungsgesetz, dem Zahlungsdienstegesetz sowie dem Zollrechtsdurchführungsgesetz, insbesondere durch Entgegennahme, Analyse und Weiterleitung der einlangenden Meldungen einschließlich des damit verbundenen internationalen Schriftverkehrs,
2. durch die Geldwäschemeldestelle die Entgegennahme, Analyse und Weiterleitung von Meldungen zur Bekämpfung von Terrorismusfinanzierung nach den in Z 1 genannten Bundesgesetzen einschließlich des damit verbundenen internationalen Schriftverkehrs,
3. die Sicherung und allfällige Vernichtung von aufgefundenem Kriegsmaterial gemäß § 42 Abs. 5 Waffengesetz 1996 und
4. die Durchführung zentraler, sicherheitsbehördlicher Maßnahmen nach dem Suchtmittelgesetz im Bereich der Überwachung des Verkehrs und der Gebarung mit Suchtmitteln und Drogenausgangsstoffen. Dies betrifft insbesondere die Entgegennahme von Meldungen nach § 23 Abs. 3 Z 4 und § 23 Abs. 4 Z 4 SMG sowie die Erstattung von Meldungen gemäß § 24a Abs. 1 Z 1 und § 24c Abs. 1 Z 1 Suchtmittelgesetz.
(3) Sofern sich der Bundesminister für Inneres Angelegenheiten der Sicherheits- oder Kriminalpolizei vorbehält, obliegt deren Besorgung dem Bundeskriminalamt, es sei denn, der Bundesminister für Inneres betraut in der Geschäftseinteilung des Bundesministeriums für Inneres eine andere Organisationseinheit mit deren Wahrnehmung.
Vorbehalt der Erfüllung kriminalpolizeilicher Aufgaben
. (1) Sofern dies im Interesse der Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit gelegen ist, kann sich der Bundesminister für Inneres bestimmte Angelegenheiten der Kriminalpolizei (Abs. 2), insbesondere wenn für das kriminalpolizeiliche Einschreiten besondere Ausbildung oder Sachmittel erforderlich sind oder die Tatbegehung regelmäßig Anknüpfungspunkte in mehreren Bundesländern bietet, zur Besorgung vorbehalten.
(2) Kriminalpolizei im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Wahrnehmung von Aufgaben im Dienste der Strafrechtspflege, insbesondere die Aufklärung strafbarer Handlungen nach den Bestimmungen der Strafprozessordnung 1975.
Anhörungsrecht des Bundeskriminalamtes
. Der Direktor des Bundeskriminalamtes ist zu hören:
1. in Angelegenheiten des kriminaltechnischen und erkennungsdienstlichen Sachaufwandes, die für die Besorgung des kriminalpolizeilichen Exekutivdienstes von grundsätzlicher Bedeutung sind,
2. in grundsätzlichen, die Organisation und Führung der Kriminalpolizei betreffenden Angelegenheiten.
Sprachliche Gleichbehandlung
. Soweit in diesem Bundesgesetz auf natürliche Personen bezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise. Bei der Anwendung der Bezeichnungen auf bestimmte natürliche Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.
In-Kraft-Treten
. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.
(2) in der Fassung des Bundesgesetzes, BGBl. I Nr. 37/2010 tritt mit 1. Juli 2010 in Kraft.
Verordnungen
. Verordnungen können auf Grund dieses Bundesgesetzes bereits nach seiner Kundmachung erlassen werden, dürfen jedoch nicht vor diesem in Kraft treten.
Verweisungen
. Verweisungen in diesem Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze sind als Verweisungen auf die jeweils geltende Fassung zu verstehen.
Vollziehung
. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Inneres betraut.
Änderungen & Kundmachungen
Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.
BGBl. I Nr. 123/2021kundgemacht am 06.07.2021
Fassungen ab: 01.08.2021, 07.07.2021
Erfasste Bestimmungen: § 4, § 8
RIS-Fundstelle: BGBl. I Nr. 123/2021 (NR: GP XXVII RV 860 AB 875 S. 113. BR: AB 10658 S. 927.)
RIS-Fundstelle: BGBl. I Nr. 118/2016 (NR: GP XXV RV 1335 AB 1391 S. 158. BR: 9671 AB 9690 S. 863.)
Finanzmarkt-Geldwäschegesetz – FM-GwG sowie Änderung des Alternativen Investmentfonds Manager-Gesetzes, des Bankwesengesetzes, des Bausparkassengesetzes, des Betrieblichen Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetzes, des Börsegesetzes 1989, des Bundesfinanzierungsgesetzes, des Bundesgesetzes zur Schaffung einer Abbaueinheit, des Bundeskriminalamt-Gesetzes, des Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetzes, des E-Geldgesetzes 2010, des Finanzmarktaufsichtsbehördengesetzes, des Gemeinsamer Meldestandard-Gesetzes, des Glücksspielgesetzes, des Investmentfondsgesetzes 2011, des Kontenregister- und Konteneinschaugesetzes, des Rechnungslegungs-Kontrollgesetzes, des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes, des Sparkassengesetzes, des Versicherungsaufsichtsgesetzes 2016, des Verbraucherzahlungskontogesetzes, des Wertpapieraufsichtsgesetzes 2007 und des Zahlungsdienstegesetzes
RIS-Fundstelle: BGBl. I Nr. 37/2010 (NR: GP XXIV RV 661 AB 740 S. 67. BR: 8312 AB 8316 S. 785.)
Änderung des Bankwesengesetzes, des Finanzmarktaufsichtsbehördengesetzes, des Börsegesetzes 1989, des Zahlungsdienstegesetzes, des Wertpapieraufsichtsgesetzes 2007, des Glücksspielgesetzes, des Versicherungsaufsichtsgesetzes und des Bundeskriminalamt-Gesetzes