Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Übergangsbestimmungen

§ 9. Nach bisheriger Rechtsordnung gemäß § 1 Abs. 4 des Bundesgesetzes über die Strukturbereinigung in der Binnenschifffahrt erlassene Richtlinien behalten bis zur Erlassung von Richtlinien auf der Grundlage dieses Bundesgesetzes ihre Gültigkeit.