Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Erstellung der Statistik

. Die Bundesanstalt Statistik Österreich hat monatlich bis spätestens zum Ablauf des dritten der Berichtsperiode folgenden Monats die Binnenschifffahrtsstatistik entsprechend der Verordnung (EG) Nr. 1365/2006 zu erstellen, dem Statistischen Amt der Europäischen Gemeinschaften (EUROSTAT) zu übermitteln und zu veröffentlichen.