. Die Oesterreichische Nationalbank wird ermächtigt, im Namen der Republik dem Internationalen Währungsfonds im Rahmen eines bilateralen Vertrages einen Kredit im Umfang von höchstens 6,13 Milliarden Euro zu gewähren.
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Weitere Informationen und Metadaten
Stammfassung: BGBl. I Nr. 101/2013
Präambel/Promulgationsklausel
Der Nationalrat hat beschlossen:
. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist die Bundesministerin für Finanzen oder der Bundesminister für Finanzen betraut.
Änderungen & Kundmachungen
Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.
BGBl. I Nr. 101/2013 · Stammfassungkundgemacht am 20.06.2013
Fassungen ab: 21.06.2013
Erfasste Bestimmungen: § 1, § 2
Bilateraler Kreditvertrag zwischen dem Internationalen Währungsfonds und der Oesterreichischen Nationalbank
BGBl. I Nr. 101/2013 ↗