Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Meinungsverschiedenheiten zwischen den Vertragsparteien über die Anwendung oder Auslegung des vorliegenden Abkommens sollen durch Verhandlungen im Rahmen des im genannten Gemischten Ausschusses beigelegt werden.