Meinungsverschiedenheiten zwischen den Vertragsparteien über die Anwendung oder Auslegung des vorliegenden Abkommens sollen durch Verhandlungen im Rahmen des im genannten Gemischten Ausschusses beigelegt werden.
Schriftgröße: 100 %
Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS
Meinungsverschiedenheiten zwischen den Vertragsparteien über die Anwendung oder Auslegung des vorliegenden Abkommens sollen durch Verhandlungen im Rahmen des im genannten Gemischten Ausschusses beigelegt werden.