Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Nichterfüllbarkeit von Sorgfaltspflichten gegenüber Auftraggebern

. (1) Kann den Sorgfaltspflichten gegenüber Auftraggebern gemäß , Z 2 und Z 4 nicht nachgekommen werden, darf eine Geschäftsbeziehung nicht begründet oder eine Transaktion nicht ausgeführt werden. Bestehende Geschäftsbeziehungen sind in diesem Fall zu beenden. Der Berufsberechtigte hat zudem eine Verdachtsmeldung gemäß an die Geldwäschemeldestelle unter Beachtung der Voraussetzungen der Meldeverpflichtungen in Erwägung zu ziehen.

(2) Abs. 1 gilt nicht, wenn die Voraussetzung des vorliegt.