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Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Stammfassung: BGBl. Nr. 278/1995

Änderung
Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 12a Abs. 2 des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (AuslBG), BGBl. Nr. 218/1975, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 257/1995, wird verordnet:

. Über die Gesamtzahl der unselbständig beschäftigten und arbeitslosen Ausländer (Bundeshöchstzahl) gemäß hinaus dürfen Sicherungsbescheinigungen ausgestellt und Beschäftigungsbewilligungen erteilt werden für

1. Ausländer, deren Beschäftigung im Hinblick auf ihre fortgeschrittene Integration geboten erscheint;

2. Ausländer, die gemäß einer Verordnung gemäß § 76 des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes – NAG, BGBl. I Nr. 100/2005, vorübergehend zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt sind (Vertriebene);

3. Ausländer/-innen, die einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EG“ eines anderen Mitgliedstaates besitzen oder bereits rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen sind und die Voraussetzungen für eine Beschäftigung als Fach- oder Schlüsselkraft erfüllen, sowie deren Ehegatten, eingetragene Partner/-innen und minderjährige ledige Kinder (einschließlich Stief- und Adoptivkinder);

4. Ausländer, die Sichtvermerks- und Niederlassungsfreiheit genießen (neue EU-Bürger), für eine Beschäftigung in einem Gesundheits- und Krankenpflegeberuf, für die sie eine monatliche Bruttoentlohnung in der Höhe von mindestens 40 vH der Höchstbeitragsgrundlage gemäß § 108 Abs. 3 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes zuzüglich Sonderzahlungen erhalten;

5. Ausländer/-innen, die befristet beschäftigt werden sollen ();

6. Ausländer, für die bereits eine Bewilligung zur grenzüberschreitenden Überlassung gemäß § 16 Abs. 4 des Arbeitskräfteüberlassungsgesetzes, BGBl. Nr. 196/1988, vorliegt;

7. Ausländer, für deren Beschäftigung die Voraussetzungen des vorliegen;

(Anm.: Z 8 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 206/2011)

9. Rotationsarbeitskräfte ();

10. im Bundesgebiet niedergelassene Ausländer, für die wegen eines gegen sie oder ihr minderjähriges Kind gerichteten körperlichen Angriffs, einer Drohung mit einem solchen oder wegen eines ihre psychische Gesundheit erheblich beeinträchtigenden Verhaltens ihres Ehegatten ein weiteres Zusammenleben mit diesem nicht zumutbar ist und aus diesen Gründen

a) eine Sicherheitsbehörde Anzeige erstattet hat oder

b) eine einstweilige Verfügung gemäß den §§ 382b oder 382e der Exekutionsordnung (EO), RGBl. Nr. 79/1896, oder ein gerichtlicher Beschluss auf gesonderte Wohnungsnahme gemäß § 92 Abs. 3 des Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches (ABGB), JGS Nr. 946/1811, erwirkt wurde oder

c) die Ehe geschieden wurde oder

d) ein Arzt, eine Krankenanstalt, eine Interventionsstelle, ein Frauenhaus, das Jugendamt bzw. die Jugendwohlfahrtsstelle oder ein Kinderschutzzentrum aufgesucht wurde und diese Einrichtungen das Vorliegen eines solchen Verdachts gemeldet haben oder sonst bestätigen;

11. Ausländer/-innen, die gemäß besonderen Schutz genießen;

12. niedergelassene ausländische Jugendliche;

13. Ausländer, die Ehegatten oder unverheiratete minderjährige Kinder (einschließlich Stief- und Adoptivkinder) eines auf Dauer rechtmäßig niedergelassenen und beschäftigten Ausländers sind.

. Die Ausstellung von Sicherungsbescheinigungen und die Erteilung von Beschäftigungsbewilligungen gemäß ist nur zulässig, solange die überzogene Bundeshöchstzahl den Anteil von 8 vH am österreichischen Arbeitskräftepotential nicht erreicht hat. Für die Berechnung des Ausschöpfungs- und Überziehungsgrades der Bundeshöchstzahl sind die vom Arbeitsmarktservice Österreich monatlich veröffentlichten Arbeitsmarktdaten und die Statistik über die bewilligungspflichtig beschäftigten Ausländer und Ausländerinnen heranzuziehen.

. (1) , 2, 5 und 8 bis 11 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 256/1997 treten mit 1. Jänner 1998 in Kraft.

(2) , 5, 10 und 11 sowie in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 206/2011 treten mit 1. Juli 2011 in Kraft.

(3) in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 55/2006 tritt mit 30. Juni 2011 außer Kraft.

Änderungen & Kundmachungen

Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.

BGBl. II Nr. 206/2011kundgemacht am 29.06.2011

Fassungen ab: 01.07.2011, 30.06.2011

Erfasste Bestimmungen: § 1, § 2, § 3

RIS-Fundstelle: BGBl. II Nr. 206/2011

Änderung der Bundeshöchstzahlenüberziehungsverordnung

BGBl. II Nr. 206/2011

In der amtlichen Quelle sind keine parlamentarischen Materialien angegeben.

BGBl. II Nr. 55/2006kundgemacht am 08.02.2006

Fassungen ab: 09.02.2006

Erfasste Bestimmungen: § 1

RIS-Fundstelle: BGBl. II Nr. 55/2006

Änderung der Bundeshöchstzahlenüberziehungsverordnung

BGBl. II Nr. 55/2006

In der amtlichen Quelle sind keine parlamentarischen Materialien angegeben.

BGBl. II Nr. 352/2004kundgemacht am 10.09.2004

Fassungen ab: 11.09.2004

Erfasste Bestimmungen: § 1

RIS-Fundstelle: BGBl. II Nr. 352/2004

Änderung der Bundeshöchstzahlenüberziehungsverordnung

BGBl. II Nr. 352/2004

In der amtlichen Quelle sind keine parlamentarischen Materialien angegeben.

BGBl. II Nr. 249/2003

Fassungen ab: 21.05.2003

Erfasste Bestimmungen: § 1

RIS-Fundstelle: BGBl. II Nr. 249/2003

BGBl. II Nr. 249/2003

Materialien sind dieser Kundmachung noch nicht zuverlässig zugeordnet.

BGBl. II Nr. 256/1997

Fassungen ab: 01.01.1998, 10.09.1997

Erfasste Bestimmungen: § 1, § 3

RIS-Fundstelle: BGBl. II Nr. 256/1997

BGBl. II Nr. 256/1997

Materialien sind dieser Kundmachung noch nicht zuverlässig zugeordnet.

BGBl. Nr. 278/1995 · Stammfassung

Fassungen ab: 22.04.1995

Erfasste Bestimmungen: § 1, § 2

BGBl. Nr. 278/1995

Materialien sind dieser Kundmachung noch nicht zuverlässig zugeordnet.