Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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5. TEIL

Kosten- und Leistungsrechnung

1. Abschnitt

Allgemeines

Geltungsbereich

. Die Bestimmungen des 5. Teils regeln die Ausgestaltung der Kosten- und Leistungsrechnung für haushaltsführende Stellen nach und 2 BHG 2013,

1. die an der Führung des Bundeshaushaltes beteiligt sind,

2. die direkt an die automationsunterstützte Haushaltsführung des Bundes angeschlossen sind und

3. die eine Kosten- und Leistungsrechnung nach den bis 110 BHG 2013 zu führen haben.