5. TEIL
Kosten- und Leistungsrechnung
1. Abschnitt
Allgemeines
Geltungsbereich
. Die Bestimmungen des 5. Teils regeln die Ausgestaltung der Kosten- und Leistungsrechnung für haushaltsführende Stellen nach § 7 Abs. 1 Z 1 und 2 BHG 2013,
1. die an der Führung des Bundeshaushaltes beteiligt sind,
2. die direkt an die automationsunterstützte Haushaltsführung des Bundes angeschlossen sind und
3. die eine Kosten- und Leistungsrechnung nach den bis 110 BHG 2013 zu führen haben.
