Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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4. Abschnitt

Verrechnungsprozesse in der Finanzierungsrechnung

Gegenstand der Finanzierungsrechnung

. (1) Im Hauptverrechnungskreis für die Finanzierungsrechnung sind sämtliche finanzierungswirksame Gebarungsfälle zu verrechnen.

(2) Für jede Voranschlagsstelle ist die erforderliche Anzahl an Konten nach der Kontenplanverordnung () zu führen. Die Konten sind so einzurichten, dass nur berechtigte Organe darüber verfügen können, die

1. eine Annahme oder eine Auszahlung zu begründen haben oder

2. auf Grund von Gesetzen () oder auf Grund von Verwaltungsvorschriften dafür zuständig sind.

(3) Die Gebarungsfälle in der Finanzierungsrechnung sind wie folgt zu verrechnen:

1. Verrechnung der Einzahlungen in der Finanzierungsrechnung:

a) Verrechnung der zugewiesenen Monats- und Jahresvoranschlagswerte,

b) Verrechnung von Obligos im Sinne von auf Grund von Mittelvormerkungen,

c) Verrechnung von Forderungen im Sinne auf Grund von Annahmeanordnungen,

d) Verrechnung von Einzahlungen im Sinne von auf Grund von Annahmeanordnungen und

e) Verrechnung von Maßnahmen, die zur Erhöhung oder Verminderung der Voranschlagswerte führen im Sinne von .

2. Verrechnung der Auszahlungen in der Finanzierungsrechnung:

a) Verrechnung der zugewiesenen Monats- und Jahresvoranschlagswerte,

b) Verrechnung von Obligos im Sinne von auf Grund von Mittelvormerkungen,

c) Verrechnung von Verbindlichkeiten im Sinne auf Grund von Auszahlungsanordnungen,

d) Verrechnung von Auszahlungen im Sinne von auf Grund von Auszahlungsanordnungen und

e) Verrechnung von Maßnahmen, die zur Erhöhung oder Verminderung der Voranschlagswerte führen im Sinne von .

(4) Für den Fall, dass nach Abs. 2 kein passendes Konto eingerichtet worden ist, ist unverzüglich die Eröffnung eines entsprechenden Kontos nach zu veranlassen.

(5) Allfällige Berichtigungen sind durch entsprechende Buchungen zur Richtigstellung durchzuführen.