Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Folgebewertung von zur Veräußerung verfügbaren aktiven Finanzinstrumenten und deren Veräußerung

. (1) Zur Veräußerung verfügbare aktive Finanzinstrumente sind in der Folge nach den Z 1 bis Z 3 zu verrechnen:

1. Zur Veräußerung verfügbare aktive Finanzinstrumente sind in der Folge zum beizulegenden Zeitwert zu bewerten.

2. Eine Veränderung des Wertes ist in der Neubewertungsrücklage zu verrechnen. Diese ist dem Nettovermögen zuzurechnen.

3. Änderungen des Wertes auf Grund von Wechselkursänderungen sind in der Fremdwährungsumrechnungsrücklage zu verrechnen.

(2) Bei der Veräußerung von aktiven Finanzinstrumenten sind die Einzahlungen als nicht voranschlagswirksame Einzahlungen nach in der Finanzierungsrechnung zu erfassen. Die Neubewertungsrücklage und die Fremdwährungsumrechnungsrücklage sind aufzulösen.