Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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5. Abschnitt

Zahlungswirksamkeit

Zahlungswirksamkeit von Einzahlungen

. Bei Einzahlungen, mit denen offene Forderungen des Bundes beglichen werden, ist für Verrechnungszwecke jeweils folgendes Datum heranzuziehen:

1. Einzahlungen in bar: Datum der Übergabe des Bargelds an die Zahlstelle der empfangsberechtigten haushaltsführenden Stelle,

2. Einzahlungen im Postscheckverkehr – entweder direkt bei einer Filiale der Österreichischen Postsparkasse oder bei einem Postamt: Datum der Annahmebestätigung,

3. Baranweisungen: entweder das Datum der Barausfolgung, oder – bei Überweisung des Betrages durch das Abgabepostamt – das Datum der Gutschrift auf dem Banksub- oder Banknebenkonto der haushaltsführenden Stelle,

4. Überweisungen auf Banksub-, Bankneben- oder sonstigen Bankkonten beim kontoführenden Kreditinstitut: Datum der Gutschrift auf dem Bankkonto der haushaltsführenden Stelle,

5. Aufrechnung von Forderungen mit Verbindlichkeiten des Bundes: Datum der Verrechnung,

6. Einzahlungen mittels Debitkarte, Kreditkarte oder diesen gleichgestellten Entrichtungsformen: Datum der Entrichtung,

7. Wertbriefe oder sonstige Geldsendungen: Datum der Zustellung,

8. in allen übrigen Fällen: das Datum der Gutschrift auf dem Bankkonto der empfangsberechtigten haushaltsführenden Stelle.