Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Historische Fassung vom 20.09.2026 – nicht die heutige Gesamtfassung.

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Wirtschaftliches Eigentum

. (1) Wirtschaftliches Eigentum liegt vor, wenn der Bund, ohne zivilrechtlicher Eigentümer zu sein, wirtschaftlich wie ein Eigentümer über eine Sache herrscht, indem er sie insbesondere besitzt, gebraucht, die Verfügungsmacht über sie innehat und das Risiko ihres Verlustes oder ihrer Zerstörung trägt.

(2) Liegen die Voraussetzungen des Abs. 1 vor, so hat der Bund derartige Vermögenswerte in seine Vermögensrechnung aufzunehmen.