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Landesrecht Steiermark konsolidiert · · Quelle: RIS

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Weitere Informationen und Metadaten

Stammfassung: GZ S. 483/2015

Präambel/Promulgationsklausel

Aufgrund des Steiermärkischen Naturschutzgesetzes (NSchG) 1976 LGBl.Nr. 65/1976, i.d.g.F. LGBl. Nr. 55/2014, wird verordnet:

Gegenstand und Abgrenzung

Die in den Gemeinden Aich-Assach und Weißenbach gelegene Aulandschaft wird in dem in der Anlage festgelegten Gebietsumfang zum Naturschutzgebiet (Pflanzen- und Tierschutzgebiet) erklärt.

Schutzzweck

Die Unterschutzstellung dient der Erhaltung des Fließgewässers Enns samt den Uferbereichen, der Auwälder und der im Schutzgebiet vorkommenden Tier- und Pflanzenarten.

Verbote

(1) Im Naturschutzgebiet sind folgende Handlungen verboten:

a) Das Errichtung oder Aufstellen von Anlagen aller Art;

b) die Veränderung der Beschaffenheit sowie der Gestaltung des Geländes oder des Bodens;

c) die Entnahme oder Schädigung von Pflanzen oder Pflanzenteilen, ausgenommen die Entfernung von Neophyten;

d) das Verändern des Wasserhaushaltes oder der Wassergüte;

e) die Vornahme von Aufschüttungen oder Lagerungen aller Art;

f) das Errichten oder Betreiben von Wasserkraftanlagen jeglicher Art.

(2) Ausgenommen von den in Abs. 1 angeführten Verboten sind flussbauliche Maßnahmen auf den Flächen des öffentlichen Wassergutes.

Ausnahmen von den Verboten

(1) Ausnahmen von dem im ) bis e) genannten Verboten können vom Bezirkshauptmann bzw. der Politischen Expositur Gröbming bewilligt werden, wenn der Eingriff dem Zweck des Schutzes nicht widerspricht.

(2) Ausnahmen vom Verbot des ) sind nicht zulässig.

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung in der Grazer Zeitung, Amtsblatt für die Steiermark, folgenden Tag, das ist der 5. Sept. 2015, in Kraft.

Änderungen & Kundmachungen

Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.