Gegenstand und Abgrenzung
Die in den Gemeinden Aich-Assach und Weißenbach gelegene Aulandschaft wird in dem in der Anlage festgelegten Gebietsumfang zum Naturschutzgebiet (Pflanzen- und Tierschutzgebiet) erklärt.
Landesrecht Steiermark konsolidiert · · Quelle: RIS
Stammfassung: GZ S. 483/2015
Aufgrund des Steiermärkischen Naturschutzgesetzes (NSchG) 1976 LGBl.Nr. 65/1976, i.d.g.F. LGBl. Nr. 55/2014, wird verordnet:
Gegenstand und Abgrenzung
Die in den Gemeinden Aich-Assach und Weißenbach gelegene Aulandschaft wird in dem in der Anlage festgelegten Gebietsumfang zum Naturschutzgebiet (Pflanzen- und Tierschutzgebiet) erklärt.
Schutzzweck
Die Unterschutzstellung dient der Erhaltung des Fließgewässers Enns samt den Uferbereichen, der Auwälder und der im Schutzgebiet vorkommenden Tier- und Pflanzenarten.
Verbote
(1) Im Naturschutzgebiet sind folgende Handlungen verboten:
a) Das Errichtung oder Aufstellen von Anlagen aller Art;
b) die Veränderung der Beschaffenheit sowie der Gestaltung des Geländes oder des Bodens;
c) die Entnahme oder Schädigung von Pflanzen oder Pflanzenteilen, ausgenommen die Entfernung von Neophyten;
d) das Verändern des Wasserhaushaltes oder der Wassergüte;
e) die Vornahme von Aufschüttungen oder Lagerungen aller Art;
f) das Errichten oder Betreiben von Wasserkraftanlagen jeglicher Art.
(2) Ausgenommen von den in Abs. 1 angeführten Verboten sind flussbauliche Maßnahmen auf den Flächen des öffentlichen Wassergutes.
Ausnahmen von den Verboten
(1) Ausnahmen von dem im ) bis e) genannten Verboten können vom Bezirkshauptmann bzw. der Politischen Expositur Gröbming bewilligt werden, wenn der Eingriff dem Zweck des Schutzes nicht widerspricht.
(2) Ausnahmen vom Verbot des ) sind nicht zulässig.
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung in der Grazer Zeitung, Amtsblatt für die Steiermark, folgenden Tag, das ist der 5. Sept. 2015, in Kraft.
Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.