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Landesrecht Steiermark konsolidiert · · Quelle: RIS

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Weitere Informationen und Metadaten

Stammfassung: BVBl. Nr. 21/2024

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund , BGBl. Nr. 440, i.d.F. BGBl. I Nr. 144/2023, wird verordnet:

Schutz vor Waldbrand

Zur Hintanhaltung von Waldbränden ist in allen Waldgebieten und in deren Gefährdungsbereichen (40 m zu Wäldern) des Verwaltungsbezirkes Leibnitz das Entzünden von Feuer und das Rauchen für jedermann, einschließlich der im , BLBl. Nr. 440/1975, idF BGBl. I Nr. 144/2023, zum Entzünden oder Unterhalten von Feuer im Walde Befugten, verboten.

Strafbestimmungen

Zuwiderhandlungen gegen dieses Verbot stellen Verwaltungsübertretungen nach § 174 Abs. 1 lit. a Ziff. 17 Forstgesetz dar und werden diese Übertretungen von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu € 7.270,00 oder mit Arrest bis zu 4 Wochen geahndet.

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

Änderungen & Kundmachungen

Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.