(1) Der Altarm der Sulm in der Gemeinde Pistorf, Grundstück Nr. 520/1, KG. Mayerhof, wird zwecks Erhaltung als Lebensraum von schutzwürdigen Pflanzen und Tieren in dem in der Anlage festgelegten Ausmaß zum Naturschutzgebiet (Pflanzen- und Tierschutzgebiet) erklärt.
(2) Die Anlage bildet einen Bestandteil dieser Verordnung.
