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Landesrecht Steiermark konsolidiert · · Quelle: RIS

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Weitere Informationen und Metadaten

Stammfassung: GZ S. 629/1987

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 5 des Steiermärkischen Naturschutzgesetzes 1976, LGBl. Nr. 65, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 79/1985, wird verordnet:

(1) Der Altarm der Sulm in der Gemeinde Pistorf, Grundstück Nr. 520/1, KG. Mayerhof, wird zwecks Erhaltung als Lebensraum von schutzwürdigen Pflanzen und Tieren in dem in der Anlage festgelegten Ausmaß zum Naturschutzgebiet (Pflanzen- und Tierschutzgebiet) erklärt.

(2) Die Anlage bildet einen Bestandteil dieser Verordnung.

Im Naturschutzgebiet sind nachstehende Handlungen verboten:

a) das Errichten von Bauten und Anlagen aller Art;

b) das Verändern der Beschaffenheit oder der Gestalt des Ufers und des Altarmbettes;

c) die Vornahme von Aufschüttungen und Ablagerungen aller Art sowie das Zurücklassen abgeschnittener Stämme und Zweige;

d) die mutwillige Beunruhigung von Tieren (jagdliche Zwecke ausgenommen);

e) die Veränderung des natürlichen Wasserhaushaltes und der. Wassergüte, ausgenommen Räumungsarbeiten in den Mündungsbereichen;

f) die Einbringung von mineralischem und organischem Dünger;

g) das Lagern, Zelten und Errichten von Feuerstellen;

h) die landwirtschaftliche Nutzung als Acker.

§°3

Ausnahmen von den im genannten Verboten können von der Bezirkshauptmannschaft Leibnitz bewilligt werden, wenn der Eingriff dem Zweck des Schutzes nicht widerspricht.

Anlage 1

(Anm: Der Plan ist als PDF dokumentiert.)

Änderungen & Kundmachungen

Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.