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Landesrecht Steiermark konsolidiert · · Quelle: RIS

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Stammfassung: GZ S. 418/2015

Präambel/Promulgationsklausel

Gemäß § 8 des Apothekengesetzes, RGBl. Nr. 5/1907,i.d.g.F., wird verordnet:

Außerhalb der bereits festgesetzten Betriebs- und Bereitschaftsdienstzeiten wird der öffentlichen Apotheke „Stiefingtal-Apotheke“ in Heiligenkreuz/Waasen folgender Bereitschaftsdienst zusätzlich bewilligt:

Montag bis Freitag von 12.30 bis 14.30 Uhr

Ein Offenhalten der Eingangstüren ist gestattet. Der Bereitschaftsdienst ist durch geeignete Maßnahmen deutlich den Kunden anzuzeigen.

Die Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Leibnitz vom 25. 10. 2012, GZ.: 12.0-4/2012, über die Festsetzung der Betriebszeiten und des Bereitschaftsdienstes der öffentlichen Apotheke in Heiligenkreuz am Waasen bleibt vollinhaltlich aufrecht.

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt mit Verlautbarung in der „Grazer Zeitung – Amtsblatt für die Steiermark“ in Kraft.

Änderungen & Kundmachungen

Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.