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Landesrecht Steiermark konsolidiert · · Quelle: RIS

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Stammfassung: BVBl. Nr. 22/2023

Präambel/Promulgationsklausel

Aufgrund des , BGBl. Nr. 440 i.d.F. BGBl. I Nr. 56/2016, wird verordnet:

Zur Hintanhaltung von Waldbränden ist im gesamten Verwaltungsbezirk Hartberg-Fürstenfeld das Hantieren mit offenem Feuer, Feuerentzünden und das Rauchen im Wald, in der Kampfzone des Waldes und, soweit Verhältnisse vorherrschen, die die Ausbreitung eines Waldbrandes begünstigen, auch in Waldnähe (Gefährdungsbereich) für jedermann, einschließlich der im , BGBl. Nr. 440/1975 i.d.F. BGBl. I Nr. 56/2016, zum Entzünden oder Unterhalten von Feuer im Walde Befugten, verboten.

Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

Änderungen & Kundmachungen

Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.