Zur Hintanhaltung von Waldbränden ist im gesamten Verwaltungsbezirk Hartberg-Fürstenfeld das Hantieren mit offenem Feuer, Feuerentzünden und das Rauchen im Wald, in der Kampfzone des Waldes und, soweit Verhältnisse vorherrschen, die die Ausbreitung eines Waldbrandes begünstigen, auch in Waldnähe (Gefährdungsbereich) für jedermann, einschließlich der im § 40 Abs. 2 Forstgesetz 1975, BGBl. Nr. 440/1975 i.d.F. BGBl. I Nr. 56/2016, zum Entzünden oder Unterhalten von Feuer im Walde Befugten, verboten.
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Weitere Informationen und Metadaten
Stammfassung: BVBl. Nr. 22/2023
Präambel/Promulgationsklausel
Aufgrund des § 41 Abs. 1 Forstgesetz 1975, BGBl. Nr. 440 i.d.F. BGBl. I Nr. 56/2016, wird verordnet:
Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
Übertretungen gegen dieses Verbot stellen Verwaltungsübertretungen nach § 174 Abs 1 lit a Z 17 Forstgesetz 1975, BGBl. Nr. 440 i.d.F. BGBl. I Nr. 56/2016, dar und werden mit einer Geldstrafe bis zu 7.270 € oder mit einer Freiheitsstrafe bis zu vier Wochen bestraft.
Änderungen & Kundmachungen
Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.
