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Landesrecht Steiermark konsolidiert · · Quelle: RIS

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Stammfassung: GZ S. 517/2021

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grundlage des § 8 Abs. 5 Apothekengesetzes, RGBl. Nr. 5/1907, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2021, wird der der Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Hartberg-Fürstenfeld vom 1. Dezember 2015, GZ: 12.1-21/2013, wie folgt geändert:

Betriebszeiten

b) Stadtgemeinde Friedberg, Apotheke „Zur Maria Heil der Kranken“:

Die Betriebszeiten für die Apotheke in der Stadtgemeinde Friedberg an Werktagen sind:

Montag – Freitag

Samstag

08.00 Uhr bis 18.00 Uhr

08.00 Uhr bis 12.00 Uhr

Inkraftreten:

Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2022 in Kraft.

Änderungen & Kundmachungen

Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.