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Landesrecht Steiermark konsolidiert · · Quelle: RIS

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Stammfassung: GZ S. 259/2017

Änderung

LGBl. Nr. 42/2021

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des und Abs. 2 lit. c des Steiermärkischen Naturschutzgesetzes 1976 – NschG 1976, LGBl. Nr. 65, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 55/2014, wird verordnet:

Gegenstand

Der in der Gemeinde Hartl gelegene Harter Teich auf den Grundstücken Nr. 180, 181 und 182, alle KG 64112 Hart wird zum Naturschutzgebiet erklärt. Dieses Gebiet wird als Naturschutzgebiet Nr. 10 c „Harter Teich“ bezeichnet.

Daran ausgenommen ist in der nordöstlichen Ecke des Grundstückes Nr. 180 gelegene und in der Natur ersichtliche Sportplatz (siehe Plan/Anlage 2).

Schutzzweck

Die Unterschutzstellung dient der Erhaltung der Lebensräume für die in der Anlage 1 angeführten Pflanzen und Tiere. Geschützt werden insbesondere:

– die Röhrrichtzonen, Hecken, Einzelbäume und Totholzbestände als Brut- und Rückzugsgebiete für Tiere sowie

– die Wiesen und Weiden als Standorte für Pflanzen und Tiere.

Verbote

Im Naturschutzgebiet sind nachstehende Handlungen verboten:

1. die Errichtung von Bauten und Anlagen aller Art;

2. die Veränderung von Gestalt und Beschaffenheit des Geländes und Bodens;

3. die Veränderung des Wasserhaushaltes, sofern hiefür nicht eine wasserrechtliche Bewilligung erteilt wurde;

4. die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln;

5. das Freilaufenlassen von Hunden (Leinenzwang).

Ausnahmen von den Verboten

(1) Ausnahmen von den in genannten Verboten können von der Bezirkshauptfrau/vom Bezirkshauptmann bewilligt werden, wenn der Eingriff dem Schutzzweck nicht widerspricht.

(2) (Anm.: entfallen)

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 42/2021

Abgrenzung des Schutzgebietes

Die Abgrenzung des Schutzgebietes erfolgt durch den in der Anlage 2 dargestellten mit den Grundstücksgrenzen übereinstimmenden Plan im Maßstab 1:4500.

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 17.05.2017, in Kraft.

Außerkrafttreten

Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung über die Erklärung des Harter Teiches zum Naturschutzgebiet (Vogelschutzgebiet), LGBl Stück 9 vom 10. Juni 1975 Nr. 39, außer Kraft.

Inkrafttreten von Novellen

In der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 42/2021 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 17. April 2021, in Kraft.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 42/2021

Anlage 1

Für folgende seltene oder gefährdete Pflanzen und Tiere sind die Lebensräume geschützt:

Pflanzen

Deutscher Name

Wissenschaftlicher Name

Wasserschwaden

Glyceria maxima

verschiedene Weidearten

Salix-Arten

Tiere

Deutscher Name

Wissenschaftlicher Name

Bruchwasserläufer

Tringa glareola

Eisvogel

Alcedo atthis

Fischadler

Pandion haliaetus

Kornweihe

Circus cyaneus

Mariskensänger

Lusciniola melanopogon

Nachtreiher

Nycticorax nycticorax

Neuntöter

Lanius collurio

Purpurreiher

Ardea purpurea

Rohrweihe

Circus aeruginosus

Schwarzstorch

Ciconia nigra

Seidenreiher

Egretta garzetta

Silberreiher

Casmerodius albus

Trauerseeschwalbe

Chlidonias niger

Wanderfalke

Falco peregrinus

Weißstorch

Ciconia ciconia

Wespenbussard

Pernis apivourus

Ziegenmelker

Caprimulgus europaeus

Zwergrohrdommel

Ixobrychus minutus

Änderungen & Kundmachungen

Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.